Schlagworte: Leid, Verbrechen
„Ein jeder leidet unter dem, was er getan; das Verbrechen kommt wieder auf seinen Urheber zurück.“
Lucius Annaeus Seneca (Werk: Der rasende Herkules (Hercules furens))
329 Stimmen:
Zenpoetin 21.09.2010, 12:01 Uhr
Stimmt, aber es gibt Leute, die haben ein bemerkenswertes Geschick zu verdrängen...
Und was ist mit dem Leid derer, denen etwas angetan wurde???
Knut Hacker 21.09.2010, 17:56 Uhr
In der Forensik weiß man heute, dass es durchaus "Verbrecher" gibt, denen jegliche Empathie aufgrund ihre Sozialisation - insbesondere infolge übermäßigen Medienkonsums - oder aufgrund hirnorganischer Abnormitäten fehlt.
Ein sehr konkretes Beispiel ist das "Nachtreten". Es ist weitaus lebensgefährlicher als zum Beispiel ein Messerstich oder ein Schuss.und trotzdem gibt es seit dem vom CIA finanzierten Film "Rambo" keine Schlägerei mehr, die nicht auf diese atavistische Weise endet.Das hat mit Alkoholisierung nichts zu tun.Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil entschieden,dass der Mensch auch im Zustand des Vollrausches die Hemmschwelle zur Tötung überwinden muss. Diese wird allerdings beim gewohnheitsmäßigem Konsum virtueller Gewaltszenen verflacht.
Ingrid Z 21.09.2010, 23:38 Uhr
Nun, dem kann ich nicht ganz zustimmen. Durch den Vollrausch, bzw. die starke Alkoholisierung kann die Hemmschwelle zum Töten überwunden werden, gerade wenn Aggression im Spiel ist...Allerdings weiß der Verursacher danach oft nicht mehr, was er getan hat.
Nicht zu verwechseln mit der Hypnose, wo es nicht möglich sein soll, einen Menschen gegen seinen Willen und seiner Überzeugung zum Töten zu veranlassen.
Bruno Mayer 21.09.2010, 23:53 Uhr
Und wenn nicht hier - dann in Dantes Inferno
Ingrid Z 22.09.2010, 00:16 Uhr
@Bruno Mayer, da ist was dran.
ZEN 22.09.2010, 08:54 Uhr
Was
immer wir tun,
wir tun es uns selbst an.
ZEN
Knut Hacker 22.09.2010, 20:32 Uhr
Ingrid,
rechtlich ist zu unterscheiden zwischen der Erkenntnisfähigkeit und der Schuldfähigkeit. Der BGH hat - natürlich gestützt auf die herrschende Meinung unter den Sachverständigen -entschieden, dass Alkoholisierung nicht dazu führen kann, die Gefährlichkeit des Tuns nicht erkennen zu können.Bei der Schuldfähigkeit ist zu unterscheiden zwischen der Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, und der Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln (Steuerungsfähigkeit). Der BGH hat entschieden, dass die erste Fähigkeit durch Alkoholisierung nicht aufgehoben sein kann. Demnach kann die Schuldfähigkeit nur bei der Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt sein. Nicht nur wenn sie aufgehoben ist und daher Freispruch erfolgen muss, sondern auch, wenn sie lediglich erheblich vermindert ist und der Täter daher - wenn auch gemildert - bestraft werden kann, ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder gar die Sicherungsverwahrung möglich.Was den erwähnten Freispruch betrifft,so erfolgt er natürlich nicht, wenn sich der Täter im Bewusstsein der Gefährlichkeit seiner Alkoholisierung in einen solchen Zustand versetzt hat.
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